Vereinssatzungen


Überblick:

Satzung aus dem Jahre 2016

Satzung aus dem Jahre 1992

Satzung aus dem Jahre 1953

 

Turn- und Sportverein Bischofsgrün e.V. (zum Seitenanfang)

Vereinssatzung aus dem Jahre 2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bischofsgrün e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bischofsgrün und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter der Nummer VR 62 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und kann Mitglied seiner Fachverbände werden. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit zum BLSV vermittelt. Die jeweiligen Satzungen und Ordnungen werden anerkannt.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck und Tätigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

 Abhalten von geordnetem Turn-, Sport- und Spielübungen,

 Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes, des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte,

 Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

 Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an Überschüssen und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses und darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) Wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung. Ein Ausschluss ist erst zulässig, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

b) Wegen wiederholter grober Verstöße gegen die Interessen, Vereinszweck und Satzung des Vereins.

c) Wegen unehrenhaftem Verhaltens, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins.

d) Wegen Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45 StGB)

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.

5. Gegen den Ausschluss nach Absatz 3 Nr. b) ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich den Ausschluss entschieden hat.

 

§ 5 Beiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können sonstige Leistungen oder Geldbeträge (z.B. Aufnahmegebühren) beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

3. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

– Der Vorstand

– Der Vereinsausschuss

– Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

– 1. Vorsitzendem

– 2. Vorsitzendem

– 3. Vorsitzendem, der gleichzeitig das Amt des Hauptkassiers ausübt

– Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2., 3. Vorsitzenden oder Schriftführer vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. und bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der Schriftführer zur Vertretung berechtigt ist.

Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

3. Vorstandsmitglieder nach § 7 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

 

§ 8 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus

– den Mitgliedern des Vorstandes

– mindestens fünf Vereinsausschussbeiräte (alle Abteilungen sollten hier vertreten sein)

2. Der Vereinsausschuss tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Vertreter einberufen.

3. Der Vereinsausschuss führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

 

§ 9 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2. Jede Abteilung sollte im Vereinsausschuss durch mindestens einen Vereinsausschussbeirat vertreten sein.

3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 10 Amtszeiten

1. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, ist vom Vereinsausschuss ein neues Mitglied hinzu zu wählen.

2. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen

– Auf Beschluss des Vereinsausschusses,

– Wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über

– den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen

– die Entlastung und Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Vereinsausschussbeiräte

– über Satzungsänderungen

– über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Sie bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

6. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anders bestimmt. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Beschluss des Vereinsausschusses oder bei Beantragung durch mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich zu wählen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

8. Der Vorstand bestimmt einen Wahlausschuss aus mindestens zwei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Wahlausschuss ist für die Durchführung der Wahlen verantwortlich.

9. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720,- Euro pro Jahr erhalten.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich die Mitgliederversammlung.

4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Über Anträge entscheidet ausschließlich der Vereinsausschuss

6. Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen. Maßgebend ist auch hier die Haushaltslage des Vereins.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuergebünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Bischofsgrün mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 14 Haftung

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 15 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

Name, Vorname, Adresse, Geschlecht, Geburtstag, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit und Eintrittsdatum.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

3. Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

 

§ 16 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen oder Männern besetzt werden.

 

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 19.03.2016 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

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Turn- und Sportverein Bischofsgrün e.V. (zum Seitenanfang)

Vereinssatzung aus dem Jahre 1992

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Bischofsgrün e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bischofsgrün und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und kann Mitglied seiner Fachverbände werden. Die jeweiligen Satzungen und Ordnungen werden anerkannt. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

2. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

– Abhalten von geordnetem Turn-, Sport- und Spielübungen,

– Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes, des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte,

– Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,

– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile an Überschüssen und, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

a) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf der Zustimmung des Vereinsausschusses und darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären und ohne Einhaltung einer Frist zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) Wegen Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz zweimaliger Mahnung. Ein Ausschluss ist erst zulässig, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

b) Wegen wiederholter grober Verstöße gegen die Interessen des Vereins.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vereinsausschusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

5. Gegen den Ausschluss nach Absatz 3 Nr. b) ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

6. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich den Ausschluss entschieden hat.

 

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können sonstige Leistungen oder Geldbeträge (z.B. Aufnahmegebühren) beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

– Der Vorstand

– Der Vereinsausschuss

– Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

– 1. Vorsitzendem

– 2. Vorsitzendem

– 3. Vorsitzendem, der gleichzeitig das Amt des Kassiers ausübt

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. oder 3. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. und bei dessen Verhinderung der 3. Vorsitzende zur Vertretung berechtigt ist. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 8 Vereinsausschuss

1. Der Vereinsausschuss besteht aus

– den Mitgliedern des Vorstandes

– den Abteilungsleitern

– dem Vereinsjugendleiter

2. Die Mitgliederversammlung kann weitere Ausschussmitglieder, deren Aufgabengebiete sie festlegen kann, bei Bedarf wählen (Vereinsausschussbeiräte).

3. Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Quartal zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch seinen Vertreter einberufen.

4. Der Vereinsausschuss hat eine Geschäfts- und Jugendordnung zu erlassen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

5. Der Vereinsjugendleiter ist nach der Jugendordnung des Vereins zu wählen.

 

§ 9 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

2. Für jede Abteilung ist durch die Mitgliederversammlung ein Abteilungsleiter zu wählen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Abteilungsleiter nach der Geschäftsordnung des Vereins durch die Abteilungen selbst gewählt werden.

3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 10 Amtszeiten

1. Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, ist vom Vereinsausschuss ein neues Mitglied hinzu zu wählen.

2. Der Vorstand bleibt bis zur nächsten satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen

– Auf Beschluss des Vereinsausschusses,

– Wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

4. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über

– den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen

– die Entlastung und Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Vereinsausschussbeiräte

– über Satzungsänderungen

– über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Sie bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

6. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anders bestimmt. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine ÄnAuf Beschluss des Vereinsausschusses oder bei Beantragung durch mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich zu wählen. Mehrere Wahlen und Abstimmungen können in einem Wahlgang erledigt werden.

8. Der Vorstand bestimmt einen Wahlausschuss aus mindestens drei Personen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Wahlausschuss ist für die Durchführung der Wahlen verantwortlich.

9. Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über Anträge, die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung angestimmt werden.

10. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Versammlungen und Hauptversammlungen

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Bischofsgrün mit der Maßgabe zu über weisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.03.1992 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

Turn- und Sportverein Bischofsgrün e.V. (zum Seitenanfang)

Vereinssatzung aus dem Jahre 1953

 

1. Name und Sitz des Vereins

Die Vereinigung aller Personen, welche nachstehende Paragraphen anerkennen, führt den Namen: Turn- und Sportverein Bischofsgrün und hat seinen Sitz in Bischofsgrün. Gründungstag ist der 18. Februar 1946. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Fußballverbandes im Bayerischen Landessportverband. Die Satzungen des Verbandes sind für den Verein bindend.

Nachtrag aus dem Generalversammlungsprotokoll vom 08.03.1953:

Die Generalversammlung hat beschlossen, dass der Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Berneck eingetragen wird. Der „Turn- und Sportverein Bischofsgrün“ mit Sitz in Bischofsgrün wurde am 22. September 1954 in das Vereinsregister 2 VR 59 (Amtsgericht Bad Berneck) eingetragen.

 

2. Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt durch die planmäßige Pflege sämtlicher Leibesübungen die körperliche, geistige und sittliche Erziehung seiner Mitglieder, insbesondere die der Jugend zu fördern. Der Verein dient somit gemeinnützigen Zwecken und verwendet die Einnahmen aller Art nur zu sportlichen Zwecken. Die Betätigung des Vereins auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen, ebenso sind berufssportliche Bestrebungen mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar. Der Verein erstrebt keinerlei Gewinne und dient nicht irgendwelchen wirtschaftlichen Zwecken.

 

3. Gliederung des Vereins

Zur Sicherstellung eines gesicherten Spiel- und Sportbetriebes wird der Verein in eine

a) Fußballabteilung

b) Turnabteilung und

c) Leichtathletikabteilung

gegliedert. Je nach Bedarf können weitere Sportarten ins Leben gerufen werden.

 

4. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Verein und Aufnahme durch den Vorstand. Die Aufnahme verpflichtet das Mitglied zur Anerkennung der Satzungen, Bezahlung der Aufnahmegebühr und regelmäßiger Zahlung der Beiträge.

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod.

Jedem Mitglied ist es freigestellt aus der Gemeinschaft auszutreten.

Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Austrittstermins schriftlich erklärt werden.

Austretende Vorstandsmitglieder haben vor Wirksamkeit ihres Ausscheidens dem Vorstand Rechenschaft abzulegen und Vereinseigentum sofort zu übergeben. Wer sich in grober Weise gegen die Satzungen des Vereins vergeht, oder wenn dem Mitglied vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen werden kann, bzw. wer seine Unbescholtenheit im bürgerlichen Leben verliert oder sich unehrenhafte Handlungen zu Schulden kommen lässt, kann durch den Vorstand mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden. Vorstandmitglieder können nur auf Antrag mit 2/3-Mehrheit des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

Der Verein besteht aus:

a) Aktiven

b) Passiven

c) Jugend

d) Ehrenmitgliedern.

Zu a)    Aktive Mitglieder sind solche, die an den angesetzten Spielen und Kämpfen sowie an den festgelegten Übungsstunden regelmäßig teilnehmen. Sie haben die aus der Satzung und dem Zweck des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sportliche Fairness und ritterliches Auftreten sind dabei oberster Grundsatz. Darüber hinaus haben sie das Ansehen des Vereins zu wahren und die Kameradschaft zu pflegen.

Zu b)    Passive Mitglieder sind solche, die nicht oder nicht regelmäßig an den Spielen und Leibesübungen teilnehmen, aber aus Liebe zum Sport und zum Verein diesen unterstützen. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Aktiven.

Zu c)    Jugendmitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mit dem altersbedingten Ausscheiden aus den Jugendmannschaften werden sie als Vollmitglied übernommen. Die Übernahme erfolgt ohne Erhebung einer Aufnahmegebühr. Die Jugendmitgliedschaft wird voll angerechnet.

Zu d)    Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Sport und den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

5. Beiträge

Die Beiträge und deren Höhe richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Vorstandschaft festgesetzt, ebenso die Aufnahmegebühren.

 

6. Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

a) den Aufnahmegebühren neuer Mitglieder

b) den Vereinsbeiträgen

c) Freiwilligen Spenden

d) Erlös aus Vereinsveranstaltungen

 

7. Ausgaben

Die Ausgaben bestehen aus:

a) Verwaltungsausgaben

b) Verbandsabgaben und Versicherungen

c) Aufwendungen im Sinne des Paragraphen 2

 

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Willen des Vereins bekunden, sind:

a) der Vorstand

b) die ordentliche sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung sowie die Jahreshauptversammlung.

 

9. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen:

a) 1. und 2. Vorstand

b) Hauptkassier und Unterkassier

c) Schriftführer

d) Spartenleiter/Jugendleiter

e) Platz-, Geräte- und Zeugwart.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Neuwahl muss vorgenommen werden, wenn der derzeitige Vorstand nicht mehr das Vertrauen der Mitglieder besitzt. Ersatzwahlen müssen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, es werden nur die baren Auslagen erstattet.

 

10. Befugnisse des Vorstandes

Der 1. Vorstand ist im Sinne des Vereins des § 26 des BGB der verantwortliche Vertreter. Er      vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen, überwacht die Vereinsfunktionäre und leitet die Versammlungen und Sitzungen.

Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand bei längerer Abwesenheit und im Verhinderungsfalle.

Der Hauptkassier führt die Vereinskasse mit den buchmäßigen Unterlagen und verwaltet das Vereinsvermögen. Zur Jahreshauptversammlung hat er Bericht zu erstatten. (Kassenabschluss)

Der Unterkassier ist für die Einbringung der monatlichen Beiträge, sowie für Einladungen und Sitzungen und alle Veranstaltungen des Vereins verantwortlich. Außerdem hat er die Eintrittsgelder bei allen Veranstaltungen des Vereins zu vereinnahmen.

Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Sitzungen und Vereinsversammlungen an.

Die Spartenleiter haben für regelmäßigen Betrieb in ihren Sparten Sorge zu tragen. (Übungsstunden, Zusammenkünfte, Belehrungen). Zur Jahreshauptversammlung haben die Spartenleiter Bericht zu erstatten.

Der Jugendleiter übernimmt die Bildung der Jugend- und Schülerabteilungen. (Zweckmäßige Belehrung und Übungsstunden)

Der Platz-, Geräte- und Zeugwart hat die gesamte Platzanlage und Umkleideräume in Ordnung zu halten. Hat die Turn- und Sportgeräte zu pflegen, Bestandsnachweise zu führen und zur Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

Dem Vorstand steht die Beratung aller Vereinsangelegenheiten zu. Die Sitzungen finden, wenn notwendig, statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfordern Stimmenmehrheit.

 

11. Kassenprüfer

Kassenprüfer werden durch die Hauptversammlung bzw. außerordentliche Versammlung, in dringenden Fällen durch den 1. Vorstand bestimmt.

12. Versammlungen und Hauptversammlungen

Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Sie dient der Unterrichtung der Mitglieder über alle Vereinsangelegenheiten. Die Einberufung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt 10 Tage vorher durch den Vorstand und durch Anschlag und Einladung. Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder der Vorstandschaft. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei allen Wahlen kann offene oder geheime Wahl beantragt werden. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Ein Wahlausschuss von 3 stimmberechtigten Mitgliedern ist zu bilden.

Nachtrag aus dem Generalversammlungsprotokoll vom 08.01.1955:

Die Vorstandschaft wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Alle Beschlüsse in ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen, Mitgliedsversammlungen, sowie Verwaltungssitzungen, werden in einem gesonderten Protokollbuch niedergeschrieben und von den Verwaltungsmitgliedern unterschriftlich bestätigt.

 

13. Auflösung

Die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Hierzu ist die Zustimmung von 90 % der gesamten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung muss erfolgen, wenn weniger als 8 Mitglieder im Verein vorhanden sind.

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst vorhandene Schulden damit gedeckt werden, die entweder aus dem Vereinsbetrieb oder aus Verträgen mit dritten Personen entstanden sind. Alles übrigbleibende Vermögen fällt der Gemeindewohlfahrt zu.